Änderung § 8 DarlehensV vom 02.10.2025

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§ 8 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.10.2025 geltenden Fassung
§ 8 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zahlungsrückstand


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

2. 5 Euro Mahnkosten.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2 Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.



2 Mahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden.

(2)
1 Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. 2 Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.




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