Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2022 PlanSiG § 2, § 3, § 4, § 6, § 7

Das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

2.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „30. September 2027" durch die Angabe „30. September 2028" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PlanSiGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlanSiGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 11 ROGÄndG Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
... Nummer 5 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2234 ) geändert worden ist, wird ...


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