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§ 6 - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1041 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 29.05.2020; FNA: 2129-66 Umweltschutz
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§ 6 Übergangsregelung



(1) 1Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anwendbar. 2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz durchgeführt werden soll. 3Abweichend von Satz 2 ist ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März 2020 begonnen wurde, nicht zu wiederholen, wenn der Beteiligungsschritt in diesem Verfahrensschritt, der teilweise oder ganz entfallen oder erschwert worden ist, nach diesem Gesetz hätte entfallen können und lediglich der Hinweis auf das Unterbleiben einer einzelnen Beteiligungsmöglichkeit vorab nicht erteilt werden konnte.

(2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.

(3) 1Die für die in § 1 genannten Verfahren geltenden Fehlerfolgenregelungen sind entsprechend anzuwenden und bleiben im Übrigen unberührt. 2Fehler bei Bekanntmachungen haben keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren, wenn der Hinweiszweck der Bekanntmachung erfüllt ist.



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Frühere Fassungen von § 6 PlanSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
aktuell vorher 14.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2234
aktuell vorher 25.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2021 BGBl. I S. 353
aktuellvor 25.03.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PlanSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PlanSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlanSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 3 5. VwVfÄndG Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
...  2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember ...

Gesetz zur Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2234
Artikel 1 PlanSiGÄndG Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes
...  1. In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember ...

Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 1 PlanSiGVG Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes
...  2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. März 2021" durch die ...