§ 15 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 15 Lehrkräfte und Prüfer


§ 15 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. 2Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. 3Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,

2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und

4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.

4Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) 1Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. 2Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. 3Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) 1Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. 2Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) 1Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. 2Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer" des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. 3Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 15 IntV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295
aktuell vorher 31.12.2009§ 23 Integrationskursverordnung (IntV)
vom 13.12.2004 BGBl. I S. 3370
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 IntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 IntV Grundstruktur des Sprachkurses (vom 01.02.2023)
... die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das ...
§ 15a IntV Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft (vom 01.02.2023)
... unberührt. (2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ... der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
§ 18 DeuFöV Lehrkräfte (vom 05.12.2018)
... Qualifikation vorweisen müssen. (2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 und 2 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.  ...

Integrationskurstestverordnung (IntTestV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801
§ 7 IntTestV Aufsicht und Protokoll
... die mündliche Prüfung von zwei Prüfern, die über die Qualifikation nach § 15 Absatz 5 der Integrationskursverordnung verfügen, durchgeführt wird. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken." 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Außerkrafttreten § 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft."  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... Satz 1 drei Jahre." 7. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ § 15 Absatz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 1" ersetzt. 8. § 13 ... 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 oder 2" durch die Angabe „ § 15 Absatz 1" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) ... wäre und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 teilgenommen hat." 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Absatz 4 und darin wird in Satz 3 die Angabe „oder 2" gestrichen. 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Widerruf und ... unberührt. (2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls." 12. ... der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls." 12. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2 als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das ... b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...


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