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§ 5 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 5 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen



(1) 1Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1.
einen Schlag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,

2.
einen Feldblock als eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,

3.
ein Feldstück als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,

4.
ein Flurstück als eine im Kataster abgegrenzte Fläche.

2Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind als Hauptbodennutzungen geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen. 3Gesonderte Referenzparzellen sind auch zu bilden für förderfähige Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

(2) Zur Kennzeichnung der Referenzparzellen durch die zuständige Behörde ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.

(3) Für jede Referenzparzelle ist jeweils die förderfähige Höchstfläche für die in § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c bezeichneten Direktzahlungen zu verzeichnen.

(4) Unter Berücksichtigung von Umriss und Zustand einer Referenzparzelle kann von einer Aktualisierung der förderfähigen Höchstfläche abgesehen werden, sofern die Differenz zwischen der verzeichneten förderfähigen Höchstfläche und der neu ermittelten förderfähigen Höchstfläche weniger als zwei Prozent der förderfähigen Höchstfläche beträgt.

(5) 1Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der betreffende Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen, insbesondere durch Nachweise über Eigentum, Tausch oder Pacht. 2Ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Parzellen, die lediglich im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden.

(6) Für die Berechnung des in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Wertes von 25 Prozent ist für einen Baum eine Fläche von 10 Quadratmetern zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 5 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GAPInVeKoSV (zu § 5 Absatz 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... GAP-Direktzahlungen-Gesetzes eine geringere Mindestgröße festlegen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...