1Das Flächenüberwachungssystem ist bei allen Direktzahlungen nach
§ 1 Nummer 4 Buchstabe a bis d anzuwenden.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 abweichend von Satz 1 bestimmen, dass das Flächenüberwachungssystem nicht auf Direktzahlungen nach
§ 1 Nummer 4 Buchstabe b, c oder d anzuwenden ist.