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§ 11 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 11 Flächenbezogene Angaben



(1) 1Der Betriebsinhaber hat unter Angabe der von der zuständigen Behörde vorgesehenen Nutzungscodes folgende Informationen im Sammelantrag anzugeben:

1.
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes,

2.
sämtliche Flächen des Betriebes nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.

2Er hat dabei besonders zu bezeichnen:

1.
Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, unter Angabe der Saatgutsorte und der verwendeten Saatgutmengen in Kilogramm je Hektar,

2.
Dauergrünlandflächen,

3.
nicht unter Nummer 2 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

4.
landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genutzt werden,

5.
Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, getrennt nach den Buchstaben a, b, c und d,

6.
Flächen, für die ein Antrag auf Einkommensgrundstützung gestellt wird,

7.
landwirtschaftliche Flächen mit ökologischem Landbau nach der Verordnung (EU) 2018/848

8.
landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,

9.
mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung,

10.
Flächen, die voraussichtlich nicht jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer förderfähigen Fläche gemäß § 11 GAPDZV erfüllen werden.

3Sofern eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen des Satzes 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.

(2) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1.
die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2.
den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) 1Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist die Nutzung folgender Flächen außerhalb der Vegetationsperiode:

1.
Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz,

2.
landwirtschaftliche Flächen für Wintersport.

2Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist ferner

1.
die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, sofern die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,

2.
die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.

(4) 1Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen, sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlage nach § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. 2Von dem Nachweis nach Satz 1 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits früher vorgelegt wurde.

(5) 1Sofern Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur förderfähigen Fläche gehören und über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile dieser Landschaftselemente sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche, als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers angrenzen, hat der Betriebsinhaber bei der Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.





 

Frühere Fassungen von § 11 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
aktuellvor 17.05.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GAPInVeKoSV Änderung des Sammelantrags (vom 06.05.2025)
... zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden. (3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
...  cc) In Satz 4 wird das Wort „jüngste" gestrichen. 3a. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ... zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden. (3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung ...

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt." 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...