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§ 16 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 16 Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen



Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,

1.
ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und

2.
für jede Fläche, auf der Hopfen angebaut wird, welche Hopfensorten er anbaut.

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Zitierungen von § 16 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GAPInVeKoSV Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (vom 06.05.2025)
§ 20 GAPInVeKoSV Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (vom 06.05.2025)
§ 24 GAPInVeKoSV Meldungen über Hopfenflächen (vom 03.08.2023)
... den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach ...
§ 27 GAPInVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 06.05.2025)
... der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis ...