Tools:
Update via:
§ 15 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag einzureichen:
- 1.
- das amtliche Etikett oder eine Kopie des amtlichen Etiketts des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder
- 2.
- das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.
(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.
(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so
- 1.
- ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und
- 2.
- ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
Zitierungen von § 15 GAPInVeKoS-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 GAPInVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 03.08.2023)
... Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut vorzulegen, im Falle der Aussaat von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15623/a292488.htm