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§ 15 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf



(1) 1Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag einzureichen:

1.
das amtliche Etikett oder eine Kopie des amtlichen Etiketts des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder

2.
das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.

2Im Fall einer Einreichung einer Kopie ist das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung bis zum 30. Juni des Antragsjahres nachzureichen.

(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.

(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so

1.
ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und

2.
ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.



 

Zitierungen von § 15 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GAPInVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 03.08.2023)
...  Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut vorzulegen, im Falle der Aussaat von ...