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§ 22 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 22 Änderung des Sammelantrags
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres.
(2) Abweichend von Absatz 1 können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 bis zum 31. Mai eines Antragsjahres nachgemeldet werden.
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Zitierungen von § 22 GAPInVeKoS-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 GAPInVeKoSV Unterrichtungspflichten der Behörde
... sind. Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15623/a292495.htm