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§ 22 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 22 Änderung des Sammelantrags



(1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres.

(2) Abweichend von Absatz 1 können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 bis zum 31. Mai eines Antragsjahres nachgemeldet werden.

 
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Zitierungen von § 22 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GAPInVeKoSV Unterrichtungspflichten der Behörde
... sind. Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22  ...