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§ 30 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 30 Unterrichtungspflichten der Behörde



1Die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber zu unterrichten, sofern nach durch Kontrollen gewonnenen Informationen Fördervoraussetzungen für Direktzahlungen nicht nachgewiesen sind. 2Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 hinzuweisen.

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