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§ 43 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 43 Sanktion bei der Nichtanmeldung aller Flächen



Der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Direktzahlungen zu gewährenden Zahlungen ist um drei Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern

1.
ein Betriebsinhaber für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angibt und

2.
der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als

a)
drei Prozent der angemeldeten Fläche oder

b)
zehn Hektar der angemeldeten Fläche

beträgt.

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Zitierungen von § 43 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 GAPInVeKoSV Reihenfolge der Abzüge
... Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des ... 3. die Fristsanktion nach § 46 und 4. die Nichtanmeldungssanktion nach § 43 . (2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des ...