- 1.
- für die die jeweilige Direktzahlung beantragt wurde,
- 2.
- die im Fall von Flächen die Vorgaben für die Mindestgröße nach § 3 Absatz 3 erfüllen,
- 3.
- die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und
- 4.
- die alle Fördervoraussetzungen der jeweiligen Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes der jeweiligen Maßnahme nach dessen Buchstaben a bis d erfüllen.
2Kann das Vorliegen einer Fördervoraussetzung mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gilt diese als nicht erfüllt.
(2)
1Jede zu gewährende Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die zu gewährende Direktzahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, ist auf Grundlage der im Sammelantrag gemachten Angaben zu Flächen und Tieren zu berechnen.
2Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Direktzahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Sammelantrag angemeldeten Flächen und Tiere größer sind als die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere nach Absatz 1 nach Größe oder Anzahl.
(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der
Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eindeutig identifiziert werden kann.
(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
- 1.
- das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden kann und
- 2.
- alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
- 1.
- dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und
- 2.
- der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
Der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Direktzahlungen zu gewährenden Zahlungen ist um drei Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern
- 1.
- ein Betriebsinhaber für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angibt und
- 2.
- der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als
- a)
- drei Prozent der angemeldeten Fläche oder
- b)
- zehn Hektar der angemeldeten Fläche
beträgt.
(1) Ist die im Sammelantrag für eine Direktzahlung angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als
- 1.
- drei Prozent der ermittelten Fläche oder
- 2.
- zwei Hektar,
wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche in Höhe der Flächenabweichung reduziert (Übererklärungssanktion).
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3)
1Bei der Sanktionierung der Umverteilungseinkommensstützung sind Direktzahlungen für die Flächen der Gruppe 1 und Gruppe 2 nach
§ 8 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes entsprechend der jeweiligen Förderbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen.
2Bei einer für die Umverteilungseinkommensstützung maßgeblichen Flächendifferenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche wird die Flächendifferenz zunächst von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 besteht.
3Sofern hiernach eine Flächendifferenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
(4)
1Bei der Sanktionierung der Öko-Regelung nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind Direktzahlungen für die Flächen nach den jeweils geplanten Einheitsbeträgen der Stufen 1 bis 3 nach
Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a und d des Anhangs der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechend der jeweiligen Einheitsbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen.
2Die Flächendifferenz zwischen den im Sammelantrag angemeldeten Flächen und den ermittelten Flächen wird zunächst von der Fläche für Gruppe 3 abgezogen, soweit eine Fläche nach Gruppe 3 beantragt wurde.
3Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 beantragt wurde.
4Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
(1) 1Ist die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer als die jeweils ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als
- 1.
- drei Prozent der ermittelten Tiere oder
- 2.
- drei Tiere,
so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion).
2Im Falle des Unterschieds von mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere ist die Tiersanktion zu verdoppeln.
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) Eine gekoppelte Einkommensstützung nach Absatz 1 ist nicht zu kürzen, sofern und soweit
- 1.
- die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer ist als die Anzahl der ermittelten Tiere und dieser Unterschied durch natürliche Lebensumstände zustande gekommen ist sowie
- 2.
- der Betriebsinhaber die Behörde über die Verringerung unverzüglich unterrichtet hat.
(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.
(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.
- 1.
- die Tiersanktion nach § 45,
- 2.
- die Übererklärungssanktion nach § 44,
- 3.
- die Fristsanktion nach § 46 und
- 4.
- die Nichtanmeldungssanktion nach § 43.
(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der
Verordnung (EU) 2021/2116 ergebenden Betrag zu kürzen.
(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.
(2)
1Sind mehrere Betriebsinhaber von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die zuständige Behörde die von dem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle Betriebsinhaber dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird.
2Die Bekanntmachung ersetzt die Anzeige des Betriebsinhabers nach
§ 14 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.
Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.