Änderung § 9 GAPInVeKoSV vom 05.05.2026

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§ 9 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung
§ 9 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Betriebsbezogene Angaben


Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben:

1. den Vor- und Nachnamen oder die Firma einschließlich Rechtsform,

2. das Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,

3. das Geschlecht des Betriebsinhabers, wobei bei einer Gruppe natürlicher Personen, einer juristischen Person oder einer Gruppe juristischer Personen das Geschlecht des Hauptbetriebsleiters anzugeben ist oder, wenn es keinen Hauptbetriebsleiter gibt, das Geschlecht der Mehrheit der Betriebsleiter,

4. im Fall des Antrags auf Junglandwirte-Einkommensstützung als Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, das Geschlecht aller nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 benannten natürlichen Personen,

5. das Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,

6. die Anschrift,

7. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Faxnummer,

8. die Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

9. die Bankverbindung des Betriebsinhabers,

10. das zuständige Finanzamt,

11. im Falle mehrerer Betriebsstätten den Namen, die Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vergebenen Registriernummern dieser Betriebsstätten,

(Text alte Fassung)

12. im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

(Text neue Fassung)

12. im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift, die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten sowie die Bankverbindung des Bevollmächtigten, sofern diese für die Abwicklung erforderlich sind.

(heute geltende Fassung) 
 



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