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Änderung § 27 GAPInVeKoS-Verordnung vom 03.08.2023

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(2) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:

1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen.

2 Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres.

(3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.

(4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. 2 Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.