§ 24 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 24 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Meldungen über Hopfenflächen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. 2 Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. 2 Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden. |