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§ 27 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 27 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen



(1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(2) 1Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:

1.
die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2.
alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3.
für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen.

2Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres.

(3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.

(4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.

(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 27 GAPInVeKoS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 3 Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 GAPInVeKoSV Meldungen über Hopfenflächen (vom 03.08.2023)
... 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Artikel 3 GAPFinISchGEG Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... durch die Wörter „§ 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8" ersetzt. 3. In § 27 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Nummern 1, 5, 8 bis 10" durch die Wörter ...