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Änderung § 17 GAPInVeKoSV vom 06.05.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung
§ 17 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

(Text neue Fassung)

1 Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben

1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,

2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

3. die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.

vorherige Änderung

 


2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen.