Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs (EnergieStSpAusglG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483 (Nr. 54); Geltung ab 01.01.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EnergieStG § 7, § 53a, § 55

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 53a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6."

b)
Absatz 12 wird aufgehoben.

3.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen."

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antragsjahr 2023."

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Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 StromStG § 4, § 10, § 11

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 8" durch die Wörter „nachfolgenden Absätze" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
für das Antragsjahr 2023, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen."

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antragsjahr 2023."

3.
§ 11 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5) auch abweichend von den Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;".

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner



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