Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere (20. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-20 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
|

§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes wird festgesetzt

1.
bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich 1.200 Stück,

2.
bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren auf jährlich 31 t,

3.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf jährlich 1.200 Stück, die ganz oder teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt werden können, wobei die einem Damtier entsprechende Fleischmenge 25,7 kg beträgt.

(2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 20. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 20. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 20. MarktStrGDV
... mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed