(1) Die Mindesterzeugungsmenge nach §
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich 1.200 Stück,
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren auf jährlich 31 t,
- 3.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf jährlich 1.200 Stück, die ganz oder teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt werden können, wobei die einem Damtier entsprechende Fleischmenge 25,7 kg beträgt.
(2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.