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Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere (20. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-20 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943) das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:


§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:

KN-CodeErzeugnisse
ex 0106Damtiere, lebend
ex 0208Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt oder gefroren.



§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes wird festgesetzt

1.
bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich 1.200 Stück,

2.
bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren auf jährlich 31 t,

3.
bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf jährlich 1.200 Stück, die ganz oder teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt werden können, wobei die einem Damtier entsprechende Fleischmenge 25,7 kg beträgt.

(2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.


§ 3



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.


§ 3a



Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.