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§ 3 - Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere (20. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-20 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 3



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.