(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeugnisse der in §
1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der in §
2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach §
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.