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Abschnitt 4 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)


Abschnitt 4 Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber

§ 22 Information der Anbieter



(1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Absatz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form mitzuteilen:

1.
dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeldet werden,

2.
alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so rechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutzrechte wahrnehmen kann.

(2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum 31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Meldezeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde.


§ 23 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten



1Kommt ein Anbieter der Aufforderung eines meldenden Plattformbetreibers nicht nach, die nach den § 17 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informationen vorzulegen, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter zwei Mal an die Vorlage zu erinnern. 2Legt der Anbieter die ersuchten Informationen auch nach der zweiten Erinnerung nicht vor, hat der meldende Plattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, nicht aber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen Aufforderung

1.
die weitere Nutzung der Plattform durch den Anbieter zu verhindern, indem er diesen sperrt oder dessen Registrierung löscht, und sicherzustellen, dass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform registrieren kann, oder

2.
Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einzubehalten.

3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind aufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Informationen vorgelegt hat.


§ 24 Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen



(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:

1.
eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1 bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den §§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17 Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt werden;

2.
in Bezug auf jeden Anbieter die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 und 2 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis der Verarbeitung;

3.
in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gemeldeten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 4 zugrunde gelegen haben;

4.
in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter den Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilungen nach § 22;

5.
in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwirkungspflicht nach § 23 durchgesetzt wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der Maßnahme sowie die der Aufhebung der Maßnahme zugrundeliegenden Informationen und den Zeitpunkt der Aufhebung.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu erstellen:

1.
für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,

2.
für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,

3.
für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,

4.
für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 5 im Zeitpunkt, in dem jeweils die Anforderung, die Erinnerung, die Maßnahme oder deren Aufhebung erfolgt.

(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. 2Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis Nummer 5 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. 3Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind.