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Abschnitt 6 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)


Abschnitt 6 Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen

§ 28 Rechtsweg



(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.


§ 29 Anwendungsbestimmungen



Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.

 
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