Artikel 7 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB VI § 3, § 6, § 34, § 42, § 66, § 75, § 76, § 96a, § 109, § 137b, § 147, § 148, § 150, § 192b, § 194, § 196, § 212a, § 217, § 219, § 221, § 222, § 230, § 231, § 239, § 286h (neu), § 293, § 302, § 313, mWv. 1. Januar 2025 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen, mWv. 1. Januar 2024 § 151b, mWv. 1. Oktober 2022 § 302, § 313

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch".

b)
Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:

§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen".

c)
Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt:

§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen".

2.
Dem § 3 Satz 1 Nummer 2b werden die Wörter „es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden," angefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
b)
Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

1.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2.
Erziehungsrente oder

3.
andere Rente wegen Alters."

5.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente" die Wörter „in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe „(§ 42 Absatz 1)" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

8.
§ 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist."

9.
§ 96a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 1b wird aufgehoben.

c)
Absatz 1c wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „0,81fache der jährlichen" durch die Wörter „9,72fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „0,89fache der jährlichen" durch die Wörter „10,68fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" durch die Wörter „die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:

„(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann."

10.
In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuverdienst" gestrichen.

11.
In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze" die Wörter „sowie eine einmalige Leistung wegen Todes" eingefügt.

12.
Dem § 147 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

1.
die Versicherungsnummer,

2.
die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und

3.
das Ausstellungsdatum.

(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

1.
auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder

2.
von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.

(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende."

13.
§ 148 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:

1.
zwischen den Trägern der Rentenversicherung,

2.
mit der gesetzlichen Krankenversicherung,

3.
mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,

4.
mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,

5.
mit der Künstlersozialkasse,

6.
mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,

7.
mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern,

8.
mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,

9.
mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,

10.
mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,

11.
mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,

12.
mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und

13.
mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind."

14.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „der Rentenversicherung" die Wörter „und der landwirtschaftlichen Alterskasse" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen."

b)
In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Tod" durch das Wort „Sterbedatum" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben."

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

15.
§ 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".

b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 5 bis 11.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

16.
Dem § 151b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes der Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

1.
einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und

2.
bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

17.
§ 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
§ 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


19.
In § 194 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3" durch die Wörter „§ 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3" ersetzt.

20.
§ 196 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners" die Wörter „oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift" eingefügt.

b)
In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung" die Wörter „oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift" eingefügt.

21.
§ 212a Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.

c)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden eingefügt:

„4.
das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und

5.
bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung".

22.
In § 217 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilscheinen an Sondervermögen" durch die Wörter „Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

23.
In § 219 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nicht liquider Teile des Anlagevermögens" durch die Wörter „des Verwaltungsvermögens" ersetzt.

24.
§ 221 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „nicht liquider Teile des Anlagevermögens" durch die Wörter „des Verwaltungsvermögens" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung" die Wörter „und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind," eingefügt.

25.
§ 222 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

25a.
In § 230 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

26.
Dem § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen."

27.
In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

28.
Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt:

§ 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind."

29.
In § 293 Absatz 2 werden die Wörter „und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören" durch die Wörter „und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden" ersetzt.

30.
§ 302 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2022

 
b)
In Absatz 7 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


31.
§ 313 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird die Angabe „1b und" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2022

 
b)
In Absatz 8 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7a 8. SGB IV-ÄndG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 148 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 ...
Artikel 34 8. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... 3, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7, Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16 , Artikel 8 Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28 Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 ... aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17 , Artikel 7a, 21 und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 25 tritt ... (8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer ... nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen. (10) Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b und Nummer 31 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2022 in ...


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