Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 12 Absatz 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 4 wird die Angabe „4 Nummer 5" durch die Wörter „4 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Die Angabe „3." wird gestrichen.
- 4.
- Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
- 5.
- In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 259 bis 263a" durch die Angabe „§§ 260 bis 263a" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408