(1) Verbleibt bei Kreditinstituten des privaten Rechts, die nicht unter die §§
20,
21 fallen, nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, so hat der Treuhänder dieses sowie die Geschäftsunterlagen an die Berechtigten herauszugeben und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung zu legen. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. §
1890 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.
(2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft haften die Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den §§
2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend gemacht werden können. Ansprüche gegen das Kreditinstitut und gegen die für die Verbindlichkeiten des Kreditinstituts haftenden Berechtigten verjähren zwei Jahre nach Aufhebung der Treuhandschaft.
(3) Die Berechtigten haften nach Aufhebung der Treuhandschaft nur mit dem nach Absatz 1 Satz 1 herausgegebenen Vermögen. Für die Geltendmachung der Beschränkung der Haftung gelten §
780 Abs. 1 und die §§
781,
785 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.