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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 24 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 24 Rücknahme der Anweisung zur vollständigen Abwicklung



(1) Ist eine Anweisung zur Abwicklung nach § 16 ergangen und ergibt sich im Verlauf der Abwicklung, daß ein die weiteren Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist, so ordnet das Bundesaufsichtsamt die Einstellung des Abwicklungsverfahrens an.

(2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 24 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung
... b) das dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene ...