(1) Sind bei einem Kreditinstitut die Voraussetzungen für die Anweisung zur Abwicklung nach den §§
16,
25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder die Ansprüche im Sinne des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1.
(2) Die §§
18,
19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung ... des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen den in § 96 ...