(1) Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte von Versicherungsunternehmen, die keine Umstellungsrechnung nach der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen hatten und auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) nicht angewendet worden ist, können die zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörden Sonderbeauftragte bestellen.
(2) Die Sonderbeauftragten haben auf Anweisung der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde die von ihnen verwalteten Vermögen abzuwickeln.
(3) Die Abwicklung erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts. Ist bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit durch die Satzung die Verteilung des Vermögens ausgeschlossen, seine Verwendung entsprechend dem in der Satzung festgelegten Zweck nicht möglich oder der Inhalt der Satzung nicht bekannt, so gilt §
19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen auch §
19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(4) Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen bleibt unberührt.