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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 26 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 26 Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse



(1) Sind bei einem Kreditinstitut die Voraussetzungen für die Anweisung zur Abwicklung nach den §§ 16, 25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1.

(2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 26 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung
... des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen den in § 96 ...