(1) Es sind zuzuführen
- a)
- 65 vom Hundert der dem Ausgleichsfonds auf Grund des § 5 des Währungsausgleichsgesetzes zugeflossenen Beträge,
- b)
- das dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen
den in §
96 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Zwecken.
(2) Das Nähere über die Auswahl der Einrichtungen, denen die Beträge nach Absatz 1 zuzuführen sind, und über den Umfang ihrer Beteiligung bestimmt der Bundesminister des Innern innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. §
5 Abs. 3 Satz 2 des Währungsausgleichsgesetzes ist zu berücksichtigen.