Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (AntibAMVVEV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3; Geltung ab 07.01.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 61 Absatz 2 bis 4 des Tierarzneimittelgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und

-
des § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a bis d des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253):

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Artikel 1 Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel


Artikel 1 ändert mWv. 7. Januar 2023 AntibAMVV

(gesamter Text siehe Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung)

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Januar 2023 PharmStV § 2

§ 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1768) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird das Wort „Fertigarzneimittel" durch das Wort „Tierarzneimittel" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden."

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 7. Januar 2023 TamPV AMG-BlauzAusnV TAMMitDurchfV AMAnwLwV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Tierarzneimittel-Prüfrichtlinienverordnung vom 18. Februar 2010 (BGBl. I S. 130),

2.
die AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 721),

3.
die Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 797) und

4.
die Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1380).


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Januar 2023.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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