Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach §
11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach §
11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach §
11 Abs. 6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach §
12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach §
12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach §
12 Abs. 6 ersetzt werden.
(1)
1Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
2§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
(2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft:
- 1.
- die Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen vom 4. Juli 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 597), geändert durch Verordnung vom 5. August 1987 (GBl. I Nr. 19 S. 199),
- 2.
- die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen vom 29. März 1977 (GBl. I Nr. 13 S. 141).