Das
Windenergieflächenbedarfsgesetz vom
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Sonderbauflächen und Sondergebiete" durch die Wörter „Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen" ersetzt.
- 2.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Flächen innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans, für die durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bis zum 31. Mai 2024 ausschließlich eine Bestimmung nach
§ 249b Absatz 1 des Baugesetzbuchs, nicht aber auch zusätzlich nach
§ 249b Absatz 2 des Baugesetzbuchs getroffen wurde, sind auf die Flächenbeitragswerte nach
Anlage 1 Spalte 1 anteilig mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 anzurechnen."
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „in welchem Umfang Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden" durch die Wörter „welche Flächen in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 sowie welche Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 angerechnet wurden, jeweils unter Angabe des Umfangs der angerechneten Fläche" ersetzt.
- 4.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Bundesregierung evaluiert spätestens bis zum 30. Juni 2028 den Stand des Windenergieausbaus auf den in
§ 4 Absatz 4 genannten Flächen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass der Ausbau von Windenergieanlagen an Land auf diesen Flächen dem vorhandenen oder noch zu erwartenden Ausbau von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten im Sinne des
§ 2 Nummer 1 Buchstabe a im Wesentlichen entspricht, soll sie einen Gesetzentwurf zur Anrechenbarkeit der in
§ 4 Absatz 4 genannten Flächen auf die Flächenbeitragswerte gemäß
Anlage 1 Spalte 2 vorlegen."
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88