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Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (BauGBuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BauGB § 9a, § 35, § 249a (neu), § 249b (neu)

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 249 die folgenden Angaben eingefügt:

§ 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien

§ 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus".

2.
In § 9a werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.

3.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient

a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder

b)
auf einer Fläche längs von

aa)
Autobahnen oder

bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen

und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn."

b)
In Absatz 5 Satz 2 erster und zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b" ersetzt.

4.
Nach § 249 werden die folgenden §§ 249a und 249b eingefügt:

§ 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien

(1) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5.

(2) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b.

(3) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient, ist unter den in den Absätzen 4 und 5 genannten weiteren Voraussetzungen im Außenbereich auch dann zulässig, wenn es im unmittelbar an eine vorhandene Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie anschließenden Außenbereich verwirklicht werden soll und der dieser Anlage zugrunde liegende Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2023 öffentlich ausgelegt worden ist.

(4) Ein Vorhaben ist nach den Absätzen 1 bis 3 nur zulässig, wenn

1.
durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der Wasserstoff ausschließlich aus dem Strom der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Anlage oder ergänzend dazu aus dem Strom sonstiger Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien erzeugt wird,

2.
die Größe der Grundfläche der zum Vorhaben gehörenden baulichen Anlagen 100 Quadratmeter und der Höhenunterschied zwischen der Geländeoberfläche im Mittel und dem höchsten Punkt der baulichen Anlagen 3,5 Meter nicht überschreitet,

3.
die in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Anlage oder die sonstigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nach Nummer 1 nicht bereits mit einem anderen Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff verbunden sind und

4.
die Kapazität des Wasserstoffspeichers, sofern das Vorhaben einen solchen umfasst, die in der Spalte 4 zu der Zeile 2.44 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung genannte Mengenschwelle für Wasserstoff nicht erreicht.

(5) Ein Vorhaben ist nach Absatz 3 nur zulässig, wenn ergänzend zu den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen

1.
dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Absatz 3 nicht entgegenstehen und das Vorhaben den Zielen der Raumordnung entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 2 nicht widerspricht,

2.
die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist und

3.
die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gegeben sind.

§ 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans folgende Maßgaben gelten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen aber unberührt bleiben:

1.
Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung stehen dem genannten Vorhaben nicht entgegen; die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan sind aber angemessen zu berücksichtigen und

2.
das Vorhaben soll die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigen.

Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines Abbaubereichs beschränkt werden.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans dann zulässig ist, wenn

1.
öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wobei jedoch Darstellungen in Flächennutzungsplänen und Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen, die Rekultivierungsziele nach dem Braunkohlen- oder Sanierungsplan aber angemessen zu berücksichtigen sind,

2.
die ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist,

3.
das Vorhaben die bergbaulichen Tätigkeiten nicht erheblich beeinträchtigt und

4.
die Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gegeben sind.

Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung kann auf bestimmte Teile eines Abbaubereichs beschränkt werden. Im Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist § 36 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach Satz 1 entsprechend anzuwenden."


Artikel 2 Weitere Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2023 BauGB § 249, § 249b

Das Baugesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 249 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors."

2.
Dem § 249b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 Satz 1 und 2 tritt im Geltungsbereich der Rechtsverordnung nicht ein."


Artikel 3 Änderung der Baunutzungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BauNVO § 14, § 25f (neu)

Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25e folgende Angabe eingefügt:

§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht".

2.
Dem § 14 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

3.
Nach § 25e wird der folgende § 25f eingefügt:

§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 UVPG Anlage 5

In Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird die Nummer 1.7 wie folgt gefasst:

 
„1.7
Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs".


Artikel 5 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2023 WindBG § 2, § 4, § 5, § 6

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Sonderbauflächen und Sondergebiete" durch die Wörter „Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen" ersetzt.

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Flächen innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans, für die durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bis zum 31. Mai 2024 ausschließlich eine Bestimmung nach § 249b Absatz 1 des Baugesetzbuchs, nicht aber auch zusätzlich nach § 249b Absatz 2 des Baugesetzbuchs getroffen wurde, sind auf die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 anteilig mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 anzurechnen."

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „in welchem Umfang Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden" durch die Wörter „welche Flächen in Windenergiegebieten nach § 2 Nummer 1 sowie welche Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 angerechnet wurden, jeweils unter Angabe des Umfangs der angerechneten Fläche" ersetzt.

4.
Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Bundesregierung evaluiert spätestens bis zum 30. Juni 2028 den Stand des Windenergieausbaus auf den in § 4 Absatz 4 genannten Flächen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass der Ausbau von Windenergieanlagen an Land auf diesen Flächen dem vorhandenen oder noch zu erwartenden Ausbau von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a im Wesentlichen entspricht, soll sie einen Gesetzentwurf zur Anrechenbarkeit der in § 4 Absatz 4 genannten Flächen auf die Flächenbeitragswerte gemäß Anlage 1 Spalte 2 vorlegen."


Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EEG 2023 § 37, § 48

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,".

2.
§ 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „soweit kein Fall der Nummer 6 gegeben ist," angefügt.

b)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „des Wasserhaushaltsgesetzes ist," das Wort „oder" gestrichen.

c)
In Nummer 5 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
auf einer Fläche nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs errichtet worden ist."


Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Februar 2023 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Klara Geywitz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck