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Artikel 6 - Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (BauGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EEG 2023 § 37, § 48

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,".

2.
§ 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „soweit kein Fall der Nummer 6 gegeben ist," angefügt.

b)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „des Wasserhaushaltsgesetzes ist," das Wort „oder" gestrichen.

c)
In Nummer 5 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
auf einer Fläche nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs errichtet worden ist."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BauGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 3 EnEDiNG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...