Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,".
- 2.
- § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „soweit kein Fall der Nummer 6 gegeben ist," angefügt.
- b)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „des Wasserhaushaltsgesetzes ist," das Wort „oder" gestrichen.
- c)
- In Nummer 5 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- auf einer Fläche nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs errichtet worden ist."
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133