Das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach
§ 305,
§ 320 oder
§ 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt."
- 2.
- Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 5 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach
§ 305,
§ 320 oder
§ 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Absatz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt."
- 3.
- Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt."
- 4.
- Dem § 34 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 6 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach
§ 305,
§ 320 oder
§ 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Absatz 1 registrierungspflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt."
- 5.
- Dem § 37 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Registrierung erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasster Kontoinformationsdienstleister seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt."
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272