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Artikel 22 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)

Artikel 22 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 FamFG § 493

Dem § 493 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Absatz 3 Satz 2 und § 295 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:

1.
über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024,

2.
über Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 angeordnet wurden, spätestens zwei Jahre nach der Anordnung."

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Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 UmwRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 UmwRLUG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 22 und 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in ...