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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht in der Angabe zum 4. Abschnitt, in § 3 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 5 und in der Überschrift zum 4. Abschnitt wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr." - 3.
- In § 14b Absatz 1 werden die Wörter „für Güterverkehr" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BALMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BALMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Artikel 39 PostModG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Nummer 9 des Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 der ...
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