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Abschnitt 6 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)


Abschnitt 6 Kontrollen

§ 18 Verwaltungskontrollen



(1) Die Bundesanstalt hat vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.

(2) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:

1.
die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind,

2.
die Übereinstimmung des Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sowie mit dem nationalen Strategieplan und dieser Verordnung,

3.
die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und

4.
die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.

(3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Gewährung einer Beihilfe ist zumindest Folgendes zu prüfen:

1.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,

2.
die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zugelassenen Prüfstelle zu den getätigten Ausgaben,

3.
die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben und erbrachten Dienstleistungen,

4.
die Übereinstimmung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen,

5.
die Angaben zu den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen im Hinblick auf Größe und Förderfähigkeit der Flächen gemäß § 11 dieser Verordnung,

6.
die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAP-InVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt,

7.
die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen und

8.
ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere mit den verbindlichen Normen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.

(4) Die Bundesanstalt hat alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.


§ 19 Vor-Ort-Kontrollen



(1) Die Bundesanstalt hat ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe in dem betreffenden Jahr zu prüfen.

(2) 1Jede anerkannte Erzeugerorganisation ist einmal im Jahr zu prüfen. 2Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer mindestens fünf Belege und über 25 Belege bis 20 Prozent aller vorhandenen Belege und mindestens zehn Prozent der nachgewiesenen Gesamtausgaben des Projektes beziehungsweise des Zielbereichs zu überprüfen. 3Des Weiteren ist die Förderfähigkeit der Hopfenflächen zu überprüfen. 4Die Überprüfung nach Satz 3 hat zu erfolgen, im Umfang von 5 Prozent der Hopfenflächen, durch Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugern oder Vor-Ort-Kontrollen der betroffenen Flächen. 5Darüber hinaus kann die Bundesanstalt zur Überprüfung nach Satz 3 bei den Ländern die die Flächen betreffenden Fernerkundungsdaten anfordern.

(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

(4) Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen des operationellen Programms und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm und in Bezug auf eine aussagekräftige Zahl der Maßnahmen, die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Unionsvorschriften und die Einhaltung der darin festgelegten Fristen.

(5) 1Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. 2Bei immateriellen Maßnahmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger vorzusehen. 3Die Bundesanstalt kann von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wurde, aufgrund einer Risikoanalyse als gering einstuft. 4Die entsprechende Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 5Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen:

1.
die Höhe der Beihilfe,

2.
die Kontrollergebnisse der Vorjahre und

3.
etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.

(6) 1Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeitnah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Unregelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. 2Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln. 3Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer anerkannten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Bundesanstalt in dem Gebiet oder bei der Organisation zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.


§ 20 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen



(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,

2.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

3.
die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und

4.
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.

(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.


§ 21 Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung



1Die Bundesanstalt hat regelmäßig Kontrollen mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Doppelfinanzierung auszuschließen. 2Eine regelwidrige Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Erzeugerorganisation und deren angeschlossene Erzeuger für eine im Sektor Hopfen geförderte Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.


§ 22 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung



(1) 1Die Bundesanstalt hat bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. 2Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(2) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Bundesanstalt Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.

(3) Die Bundesanstalt hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.