Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (VwVfInfrBG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 EnWG § 43e, § 43f, § 44c

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 43e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte."

2.
Dem § 43f wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 43e ist entsprechend anzuwenden."

3.
Dem § 44c Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VwVfInfrBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfInfrBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 VwVfInfrBG Inkrafttreten
... 1 Nummer 9, 12 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 2 bis 4 gelten für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 9 ROGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...


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