Das
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre ist § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre ist § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten."
- 2.
- Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88