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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2022 NABEG § 2, § 3, § 5a, § 10, § 15, § 18, § 22, § 25

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt."

2.
§ 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„Änderung oder Erweiterung einer Leitung" die Änderung oder der Ausbau einer Leitung in einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen auch

a)
die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen auf einer bestehenden Maststruktur einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Zubeseilung),

b)
die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Umbeseilung) und

c)
die standortnahe Änderung von Masten einschließlich einer Erhöhung der Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortnahe Maständerung),

nicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung der Leitungen betrieblich anpassen einschließlich der für diese Anpassung erforderlichen geringfügigen und punktuellen baulichen Änderungen an den Masten (Änderung des Betriebskonzepts),".

3.
In § 5a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zubeseilungen und Umbeseilungen" durch die Wörter „der Änderung oder Erweiterung einer Leitung" ersetzt, wird die Angabe „und b" durch die Angabe „, b und c" ersetzt und werden die Wörter „nicht nur im Einzelfall und" gestrichen.

4.
Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten."

5.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Landesplanungen" die Wörter „Planungen, insbesondere" eingefügt.

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in das Planfeststellungsverfahren integriert und" gestrichen und werden nach dem Wort „Planfeststellung" die Wörter „durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Dabei ist" durch die Wörter „Dabei können sie in das Planfeststellungsverfahren von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei" ersetzt.

b)
In Absatz 3b Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Landesplanungen" die Wörter „oder nach Landesrecht" eingefügt.

c)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, entsprechend anzuwenden."

7.
§ 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bestimmungen des § 10 sind auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Planfeststellungsbehörde entsprechend anzuwenden."

8.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
standortnahen Maständerungen,".

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „Nummer 2 und 3" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder sonstigen" gestrichen.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 2 und 3" und wird das Wort „jeweils" gestrichen.

ee)
In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3" gestrichen und werden nach den Wörtern „Kilometern hat" die Wörter „, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer" durch die Wörter „im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EnSiGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Artikel 4 VwVfInfrBG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 5 Satz 2 ...