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§ 25 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 28 Vorschriften zitiert
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 28 Vorschriften zitiert
§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
(1) 1Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. 2Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
- 1.
- nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2.
- andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
- 3.
- Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) 1Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei
- 1.
- Änderungen des Betriebskonzepts,
- 2.
- Umbeseilungen oder
- 3.
- Zubeseilungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die Planfeststellungsbehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
(4) 1Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der Planfeststellungsbehörde die von ihm geplante Maßnahme an. 2Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. 3Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. 4Die Planfeststellungsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. 5Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer. 6Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 25 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 NABEG Antrag auf Planfeststellungsbeschluss (vom 17.05.2019)
... oder für einzelne Streckenabschnitte nur um unwesentliche Änderungen nach § 25 handelt, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen, 4. sofern bei ...
§ 20 NABEG Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens (vom 17.05.2019)
... (5) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 5 ...
§ 22 NABEG Anhörungsverfahren (vom 17.05.2019)
... und Erörterungstermin können unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 5 ...
§ 30 NABEG Kostenpflichtige Amtshandlungen (vom 17.05.2019)
... 1, 3. Planfeststellungen nach § 24 Absatz 1, 4. Entscheidungen nach § 25 Satz 6 , 5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 und 6. Plangenehmigungen ...
§ 33 NABEG Bußgeldvorschriften (vom 17.05.2019)
... Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder 4. ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung". c) In der Angabe zu § 25 werden die Wörter „Unwesentliche Änderungen" durch die Wörter ... und" gestrichen. b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „ § 25 " die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt. 21. ... Angabe „§ 10" ersetzt. e) In Absatz 8 werden nach der Angabe „ § 25 " die Wörter „oder des § 24 Absatz 5" eingefügt. 22. ... § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt." 23. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren ... bleibt unberührt." 23. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Änderungen im Anzeigeverfahren (1) Unwesentliche Änderungen oder ...
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