Auf Grund des
§ 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:
Die
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom
10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 24.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2023
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Außerkrafttreten
§ 1 tritt am 31. März 2023 außer Kraft."
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2023.