Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (GewAnzVuFinVermVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. April 2023 GewAnzV § 1, § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung" werden die Wörter „und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 werden im einleitenden Teil die Wörter „die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder" durch die Wörter „die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 10 bis 13 werden angefügt:

„10.
an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 11 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a)
der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 31 und 33 der Anlage 1,

b)
der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 22 bis 28 und 30 der Anlage 2 und

c)
der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,

11.
an die Ausländerbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 12 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a)
der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 22 bis 29 und 33 der Anlage 1,

b)
der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 22 bis 26 und 30 der Anlage 2 und

c)
der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,

12.
an die Finanzämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 13 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a)
der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,

b)
der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und

c)
der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3,

13.
an die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 14 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a)
der Daten in Feld 33 der Anlage 1,

b)
der Daten in Feld 30 der Anlage 2 und

c)
der Daten in Feld 30 der Anlage 3."

b)
In Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

3.
In der Anlage 1 wird in Feld 27 das Wort „Mitgliednummer" durch das Wort „Unternehmensnummer" ersetzt.

4.
In der Anlage 2 werden die Erläuterungen zu Feld 20 wie folgt gefasst:

„Sonstige Gründe für die Ummeldung (z. B. Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden; freiwillige Angaben: Aufgabe einer Tätigkeit, Nebenerwerb etc.)".

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GewAnzVuFinVermVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewAnzVuFinVermVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Anlage 1 GewAnzV (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) Gewerbe-Anmeldung *) (vom 20.04.2023)
... 2 (BGBl. 2019 I S. 919)] --- *) Nicht konsolidierbare Änderungen: Artikel 1 Nummer 3 V. v. 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103 )  ...
Anlage 2 GewAnzV (zu § 1 Satz 1 Nummer 2) Gewerbe-Ummeldung *) (vom 20.04.2023)
... (BGBl. 2019 I S. 921)] --- *) Nicht konsolidierbare Änderungen: Artikel 1 Nummer 4 V. v. 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103 ...


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