Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (StromPBGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110; Geltung ab 27.04.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Artikel 2 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Strompreisbremsegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. April 2023 StromPBG § 2, § 37, § 37a, § 48a (neu), § 48a, Anlage 5

Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48a durch folgende Angaben ersetzt:

§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung

§ 48b Evaluierung".

2.
In § 2 Nummer 17 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts" eingefügt.

3.
In § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „15. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2023" ersetzt.

4.
In § 37a Absatz 6 wird das Wort „März" durch das Wort „Juli" ersetzt.

5.
Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung

(1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu verfolgen und zu ahnden. Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. Die Beleihung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben bietet.

(3) Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht festgelegt werden.

(4) Eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander."

6.
Der bisherige § 48a wird § 48b.

7.
Der Anlage 5 Nummer 1.2 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Preissicherungsmeldung kann auch für solche Geschäfte erfolgen, die nicht an der EEX gehandelt werden, die aber in ihrer Absicherungsfunktion mit den in Satz 1 genannten Absicherungsgeschäften vergleichbar sind. Dies gilt auch für Preissicherungsmeldungen, die im Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 27. April 2023 bereits gemeldet wurden, sofern sie die Voraussetzungen von Satz 2 erfüllen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 kann die Meldung erfolgen, indem für die Preissicherungsmeldung dasjenige EEX-Produkt gewählt wird, das dem Geschäft strukturell am ähnlichsten ist. Werden solche Preissicherungsmeldungen für unternehmensinterne Absicherungsgeschäfte oder für Absicherungsgeschäfte mit Gesellschaftern und Unternehmen nach § 15 getätigt, so muss die Eigenschaft des Geschäfts als Absicherung des Verkaufs von erzeugtem Strom sowie die Wahl des EEX-Produkts, über das die Preissicherungsmeldung getätigt wird, hinreichend plausibilisierbar sein und intern revisionssicher abgelegt werden."

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Artikel 2 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. April 2023 EWPBG § 2, § 29, § 29a

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 11 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts" eingefügt.

2.
In § 29 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „15. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2023" ersetzt.

3.
In § 29a Absatz 6 wird das Wort „März" durch das Wort „Juli" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. April 2023.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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